Das Waffengesetz

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Das Waffengesetz

Beitrag von Sycend » 9. Sep 2012 13:30

So wie wir die Gesetzeslage kennen, ist sie meist wirr und unverständlich für den Otto-Normal-Mando. Deswegen hier eine kleine Zusammenfassung, die viel aufklärender ist als das Orginal.
Auszug von Dr. Sportwiss. Ralf Pfeifer - 11/13/2010 15:36:37 aus http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html hat geschrieben:

Das Waffengesetz
Das deutsche Waffengesetz (Quelle: Bundesministerium der Justiz) wurde im Jahr 2002 neu verabschiedet, 2008 überarbeitet und hat eine recht übersichtliche Struktur. Was manche Kampfsportler nicht erbauen wird, sind die neueren Einschränkungen durch das Gesetz. Der interessanteste Teil des Gesetzes dürften die Anlagen 1 (Begriffsbestimmungen) und Anlage 2 (Waffenliste) sein.
Die Hinweise auf dieser Seite sollte man vor allem mit ausländischen Trainern absprechen, die nach Deutschland zu einem Lehrgang kommen. Dafür sehe ich vor allem drei Gründe:
  • Viele Verbote werden in Nachbarstaaten ganz anders gesehen, und man möchte den Trainer ja nicht -im wahrsten Sinne des Wortes- ins 'offene Messer' laufen lassen.
  • Je nach Art der Veranstaltung könnte der Lehrgang eine 'öffentliche Veranstaltung' sein, bei der das Führen von Waffen ohne spezielle Ausnahmegenehmigung verboten ist (§42 WaffG). Das heißt, selbst wenn der Trainer die Waffe legal führen darf, müsste er noch einmal eine Ausnahmegenehmigung für den Lehrgang beantragen.
  • Aus Erfahrung weiß ich, dass bei solchen Lehrgängen auch Polizeibeamte ihrem Hobby nachgehen und mittrainieren. Die würde der Veranstalter unnötigerweise in ziemliche Gewissensnöte bringen, denn über Straftaten (wie es einige Verstöße gegen das Waffengesetz sind) dürfen sie auch in ihrer Freizeit nicht hinwegsehen.
Begriffe: Was meint das Waffengesetz eigentlich?
Ein guter Leitfaden ist hier Anlage 1 zum Waffengesetz. Für das Verständnis des restlichen Artikels sind folgende Punkte wichtig:
  • Erwerb und Besitz von Waffen:
    • Die Waffe darf gekauft werden, sie darf auf eigenen Besitz aufbewahrt werden. Für bestimmte Waffen ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich, um sie zu erwerben, zu besitzen und Munition dafür kaufen zu dürfen.
    • Sie darf in der Wohnung, Geschäftsräumen und auf abgeschlossenem Grund benutzt werden, wenn der Besitzer damit einverstanden ist, nicht jedoch im Rest der Welt.
    • Der Transport ist erlaubt, wenn die Waffe so zerlegt ist, dass sie nicht mit ein paar Handgriffen schußbereit gemacht werden kann und sie auch von der Munition getrennt transportiert wird.
  • Führen bedeutet, dass die Waffe schußbereit in der Öffentlichkeit getragen wird. Die erforderliche Erlaubnis ist unabhängig von der Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz und sie heißt Waffenschein. Die in Deutschland großzügigste Erlaubnis zum Tragen verschiedener Waffen ist vermutlich der Jagdschein. Die Erlaubnis, Waffen zu führen, kann aber wieder eingeschränkt sein, z.B. auf öffentlichen Veranstaltungen, wo man auch mit Waffenschein noch mal eine Erlaubnis beantragen muss.
  • Daneben betrachtet das Gesetz noch den Handel und die Herstellung von Waffen und das Überlassen von Waffen. Allerdings, wer die Waffe nicht führen darf, dem darf man sie auch nicht überlassen.
Wenn die Waffe an sich schon verboten ist, dann ist weder Erwerb, noch Besitz, noch Führen gestattet.
Erlaubt und verboten
Anlage 2 des Waffengesetzes hat 3 Abschnitte, die beschreiben, für welche Waffen es Erlaubnisse geben kann und welche (fast) ausnahmslos verboten sind. Die Angabe in Klammern zeigen, welcher Punkt in der Anlage 2 die genannte Waffe behandelt.
Verbotene Waffen
Zu denn verbotenen Waffen (also keine Ausnahmen möglich) zählen:
  • Alles, was wir unter automatischen Schußwaffen (1.2.1) also Waffen, die automatisch nachladen und weiterschießen, Kriegswaffen (z.B. Maschinenpistolen, Maschinengewehr, Laserwaffen, Bomben, Granaten usw.) und der zugehörigen Munition kennen. Demnach darf eine zugelassene Waffe zwar automatisch nachladen, muß aber für den nächsten Schuß noch einmal ausgelöst werden.
  • Auch Zubehör zu Feuerwaffen, welches wir aus US-Filmen so gut kennen, ist verboten: 'Laserpointer' oder Zielpunktprojektoren (um den voraussichtlichen Treffpunkt auf dem Ziel markieren) und Nachtsichtgeräte, die mit Bildwandlern oder Bildverstärkung arbeiten, sind interessanterweise verboten. Waffen dürfen dabei nicht über den üblichen Umfang hinaus zusammenfaltbar sein (1.2.3). Falls also Francisco Scaramanga (Bösewicht und Bond-Gegner in "Der Mann mit dem goldenen Colt") sein Feuerzeug und seinen Kugelschreiber im Geltungsbereich des deutschen Waffengesetzes zu einer Pistole zusammenbaute, hätte er in dieser und auch anderer Hinsicht gegen dieses Gesetz verstoßen.
  • Speziell für Kampfsportler interessant:
    • Das Nun-Chaku (1.3.8), da es als Waffe zum Würgen betrachtet wird. Die Möglichkeit, damit zu schlagen, wird vom Gesetz nicht beachtet.
    • Das vor allem bei philippinischen Stilen so beliebte Schmetterlingsmesser oder Butterfly (1.4.3) und alles, was als Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen gelten könnte.
    • Wurfsterne (1.3.3) und das, was sternförmige Scheiben zum Werfen sein könnten
  • Getarnte Waffen, die wie ein harmloser Gebrauchsgegenstand aussehen. Absatz 2 Abschnitt 1 Punkt 1.2.2 ist dabei sehr phantasievoll und nennt Schießkugelschreiber, Koppelschloß- und Taschenlampenpistolen, Stockgewehre. Stockdegen und Messer im Gürtelschloss gehören ebenso in diese Kategorie.
  • Bei den Messern darf die Klinge nicht quer stehen, also ein T-förmiges Messer, bei dem der Griff in der Faust liegt und die Klinge parallel zum Arm herausragt, wäre verboten. Offenbar benutzt man im Pelz- und Ledergewerbe solche Messer, um die Tierhaut vom Körper zu trennen, so dass es hier eine Ausnahme für diese Berufe gibt (§40 Abs. 3). Spring- und Fallmesser (1.4.1) sind (fast) ausnahmslos verboten. Beim Springmesser schnellt die Klinge durch Federkraft hervor, beim Fallmesser wird sie durch einen Mechanismus freigegeben und kommt durch eine Schleuderbewegung der Hand oder Nach-unten-Halten hervor. Beim Springmesser gibt es eine Ausnahme, nach der es doch erlaubt ist:
    • Wenn aus dem Griff höchstens 8,5 cm Klinge herausragen,
    • die Klinge in der Mitte mindestens 20% der Länge der Klinge hat (also kein spitzer Dorn ist)
    • die Rückseite nicht geschliffen ist (also nicht schneiden kann)
    • der Rücken durchgehend ist (vielleicht will das Gesetz hier gezackte Rücken ausschließen)
  • Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker, 1.4.4) sind nur erlaubt, wenn sie amtlich auf ihre Unbedenklichkeit geprüft sind und ein Prüfzeichen tragen. Dabei erwartet das Gesetz zum einen, dass die Geräte für die Anwendung gegen Menschen oder gegen Tiere gekennzeichnet sind und sie müssen den entsprechenden Vorschriften genügen. Vermutlich werden hier die größten Probleme beim Import ausländischer Geräte auftreten.
  • Stahlruten, Totschläger und Schlagringe (alle 1.3.2), Präzisionsschleudern (1.3.7) sowie deren Armstützen
  • Flammenwerfer, oder allgemeiner, Geräte bei denen brennbare Stoffe sofort ein Feuer entzünden.
Das Gesetz läßt eine Hintertür offen. Eine Ausnahme ist nämlich möglich, wenn die Zustimmung des Bundeskriminalamtes vorliegt (§40 Abs. 4) oder die Waffen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes exportiert werden soll. Auch von wissenschaftlichen oder kunsthistorischen Zwecken spricht §40, nennt aber keine weiteren Anforderungen.
Mehr oder weniger erlaubte Waffen
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 macht es sich bei der Erlaubnispflicht relativ einfach: Alles, was nicht explizit im Gesetz an anderer Stelle erlaubt oder sowieso verboten ist, bedarf der Erlaubnis. Das sind natürlichSchußwaffen und speziell die Untergruppe der halbautomatischen Feuerwaffen. Interessanterweise wird auch für Nachahmungen von Schußwaffen eine Erlaubnis benötigt, wenn diese so gut nachgemacht sind, dass sie auch den Fachmann täuschen können. Ausgenommen sind Spielzeugwaffen (Absatz 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2).
Nach der Neuregelung des §42a in 2008 sind auch "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" und Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Degen, Säbel) als Waffe definiert, die man nicht führen darf. Das ist nur erlaubt, wenn das Führen eigentlich ein Transport in einem verschlossenen Behältnis ist oder wenn es berechtigtes Interesse vorliegt.
Wer also ein Brotmesser mitnimmt, sollte auch Brot dabeihaben oder die Quittung, wenn es gearde gekauft wurde. Zu beachten ist, dass in der Werbung für Küchenmesser oft die Gesamtlänge angegeben ist, das Gesetz betrifft aber nur die Klingenlänge.
Zu den Waffen, mit die man ohne besondere Erlaubnis kaufen besitzen darf, gehören auch einige Altfälle, also Waffen, die vor der Novelle 2002 im Umlauf waren und nach den alten Regeln auch erlaubnisfrei waren. Der Besitz und der Erwerb der in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 genannten Waffen werden durch die neuen Vorschriften nicht illegal.
Zu den Waffen, die man ohne Erlaubnis kaufen und besitzen und führen darf, gehören:
  • Armbrüste
  • Waffen mit begrenzter Schußkraft, wie Spielzeugwaffen (Geschossenergie < 0,08 Joule), Druckluft- und Federdruckwaffen (Geschossenergie < 7,5 Joule), Harpunen ohne Munition.
  • Schreckschusspistolen, die vor der Novelle 2002 erlaubnisfrei waren. Für das Führen von Schreckschusspistolen ist inzwischen ein kleiner Waffenschein erforderlich.
  • Unbrauchbar gemachte Langwaffen für Film, Fernsehen und Theater oder als Sammlerstücke, wenn die technischen Veränderungen einen gewissen Mindeststandard erfüllen und so gründlich vorgenommen wurden, dass sie mit normalem Werkzeug nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Wer darf Waffen haben?
Auch an die Personen stellt das Waffengesetz (§4 ff.) Anforderungen:
  • Wer noch nicht 18 ist, darf mit Waffen nur hantieren, wenn er in einer entsprechenden Ausbildung ist und natürlich nur zum Zwecke dieser Ausbildung.
  • Die Person muss zuverlässig sein (§5), d.h. wenige bis keine Straftaten. Das Bundesverwaltungsgericht ist sogar der Meinung, dass Steuerhinterziehung den Entzug einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt - auch wenn Finanzbeamte noch nicht mal beschimpft wurden.
  • Die Person muss geeignet sein (§6). Wer nicht geschäftsfähig ist, abhängig von Alkohol oder Drogen ist, psychisch krank oder nicht fähig ist, sorgsam mit Waffen und Munition umzugehen, bekommt keine Erlaubnis. Wer noch nicht 25. ist, muss auch noch ein fachpsychologisches Gutachten vorlegen.
  • Sachkunde (§7) im Umgang mit Waffen und Munition ist durch Prüfung nachzuweisen.
Das alles reicht immer noch nicht. Der Antragsteller muss auch noch einen guten Grund haben (§8), eine Waffe zu besitzen. Wer Jäger, Sportschütze, Sammler, Sachverständiger, Bewachungsunternehmer oder Händler ist (§8 Abs. 1), hat gute Karten, jedenfalls wenn er dann auch noch nachweisen kann, dass die Waffe für seinen Zweck geeignet ist.
Wer eine Waffe findet oder erbt, als Insolvenzverwalter bekommt (§20, §37) oder sonstwie in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, das gilt natürlich auch bei verbotenen Waffen (§40 Abs. 5).
Kritik am Gesetz
Die Frage ist, ob das Gesetz wirklich sinnvolle Einschränkungen zum Schutz der Allgemeinheit macht oder ob hier eher symbolträchtige, oder besser gesagt: populistische Verbote zelebriert werden.
Meiner Meinung nach ist das Verbot des Nunchaku und auch von Soft-Nunchakus (siehe Feststellungsbescheid des BKA), gerade vor dem Hintergrund des Würgens, absurd. Wer jemanden erwürgen will, findet in jeder Wäscheleine und in jedem Gürtel ein besseres Werkzeug. Im Gegenteil: Wenn jemand mit einem Gürtel oder einer Paketschnur in der Hand auf mich zukommt, gehe ich noch nicht von Gefahr aus, ein Angreifer kann mich also besser überraschen. Bei einem Nunchaku bin ich dagegen auf der Hut. Wer das Nunchaku als Waffe benutzen will, hat sich nach meiner Meinung vermutlich beim Training zu oft mit den Hölzern vor den eigenen Kopf geschlagen.
Gleiches gilt für das Butterfly-Messer. Wenn jemand mit einem Küchenmesser auf mich zukommt, und in der anderen Hand noch einen Bund Karotten hat, werde ich kaum Gefahr wittern. Wenn aber jemand umständlich und laut klappernd sein Schmetterlingsmesser auffaltet, dann habe ich sogar noch Zeit über Flucht oder Gegenmaßnahmen nachzudenken.
Im Prinzip haben alle Messerverbote das gleiche Problem: Es gibt einerseits legale Gebrauchsmesser, die man in jeder Größe kaufen und besitzen darf und andererseits gibt es Messer, die als Waffe angesehen werden. Letztere fallen schon durch ihre Art auf und geben dem Opfer Warnsignale. Das Waffengesetz definiert das Waffen-Messer nämlich nicht nach seiner Funktion oder nach erkennbaren Merkmalen, sondern, so wörtlich, nach 'ihrem Wesen', also nach dem, was man in den Gebrauch hineininterpretiert.
Nimmt man einen Bürger, der ein Gebrauchsmesser transportiert, dann wird durch §42a die Entscheidung über Strafbarkeit von dem Polizeibeamten getroffen der gerade den Messerinhaber aufgreift. Die Beurteilung hängt also -zynisch gesehen- davon ab, ob sich ein Gauner geschickt herausreden kann oder ob kurz zuvor eine aufsehenerregende Straftat den Diensteifer der Polizei beflügelt. Diese Art von Rechtsunsicherheit schadet dem Rechtsstaat und schädigt das Vertrauen der Bürger in seine Organe.
Das Verbot von Wurfsternen scheint mir dagegen sinnvoll, da der Täter hier so aus der Distanz agieren könnte, dass das Opfer vor dem Treffer überhaupt keine Bedrohung wahrnähme. Wenn man in eine größere Gruppe wirft, dann trifft man sicher immer jemanden, vielleicht sogar am Auge. Merkwürdigerweise bezieht sich das Gesetz auf sternförmige Scheiben. Prinzipiell kann man aber auch eine runde Scheibe rundum schärfen, so dass man eine umlaufende Klinge erhält. Ob die verboten sind, wird man wohl erst am Urteil nach einer entsprechenden Straftat sehen.
Das die Armbrust ohne weitere Einschränkung erlaubt ist (Abschnitt 2 Waffengesetz erlaubt in 1.10 den Erwerb und Besitz, in 3.2 das Führen, in 4.2 Herstellung und Handel und die Armbrust wird nochmal in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2, 2 von allen Beschränkungen ausgenommen), ist mir unverständlich. Zum einen kann auch sie aus der Distanz abgeschossen werden, so dass das Opfer getroffen wird, bevor es die Gefahr überhaupt wahrnimmt. Die schweren Verletzungen führten schon im Mittelalter dazu, dass drei Päpste ihren Gebrauch verboten haben (Innozenz II. im zweiten Lateranischen Konzil 1139, 1215 durch Papst Innozenz III. und noch mal 1234 durch Papst Gregor IX. Quelle) - zumindest gegen Christen, denn Heiden wurde so viel Nächstenliebe nicht zuteil. Ein Verbot wäre vielleicht übertrieben, aber eine Beschränkung der Schussenergie (wie bei Druckluftwaffen) oder eine Höchstzugfestigkeit der Sehne (ähnlich wie bei der Gurtkraftbegrenzung im Sicherheitsgurt) und Beschränkungen zur Form der Pfeilspitze (z.B. keine Widerhaken) wären nützlich gewesen.
Bei den Schußwaffen gibt es immer wieder eine grundsätzliche Diskussion. So liefern Waffenfreunde gerne Statistiken, nach der in bestimmten Ländern das Tragen einer Waffe erlaubt ist und der Schußwaffengebrauch bei Verbrechen trotzdem geringer sei als in Ländern, in denen der Besitz von Schußwaffen verboten ist. Dazu wird auch gerne an den ehemaligen Ostblock und die Angst der Regierenden vor einem bewaffneten Volk erinnert.
Prinzipiell muss man anerkennen, dass illegale Waffen im Umlauf sind, dass sie offene Grenzen innerhalb der EU passieren und dass sie zu oft in den Händen derer sind, welche die Worte 'legal', 'illegal' und 'scheißegal' für die unterschiedliche Aussprache des gleichen Wortes halten. Ein völliges Verbot ist also nicht durchsetzbar. Statt dessen sollte man einen restriktiven Zugang zu Waffen erlauben, so dass eigentlich harmlose Bürger nicht in der Illegalität landen. Mit anderen Worten: Das bestehende Waffenrecht liefert nach meiner Meinung einen gute Grundlage für den legalen Umlauf von Waffen, ohne die harmlosen Nutzer in die Illegalität zu drängen.

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